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§ 30 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 30



(1) Die Wiederholungsprüfungen in Physiologie und in physiologischer Chemie finden in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt. Bei den Wiederholungsprüfungen in Anatomie und in Zahnersatzkunde findet nur die abschließende mündliche Prüfung in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines seiner Stellvertreter statt.

(2) Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die zahnärztliche Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer nochmaligen Prüfung nicht zugelassen. Das gilt auch, wenn der Studierende nach erneutem zahnärztlichem Studium die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung beantragt.



 

Zitierungen von § 30 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2408
Artikel 3a EGKuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... im Modellstudiengang nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 9 gelten § 22 Absatz 5 und § 30 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte entsprechend. Hat der Studierende in ...