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§ 33 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 33



(1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein; die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

(2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschlußprüfung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt werden soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn der Prüfungsperiode) vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nur bei hinreichender Begründung berücksichtigt.



 

Zitierungen von § 33 Approbationsordnung für Zahnärzte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 ZÄApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZÄApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZÄApprO (vom 23.04.2016)
... der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs ...
§ 54 ZÄApprO
... statt. Bei der Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung beginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem Beginn der Wiederholungsprüfung. (3) Vor der ...
§ 56 ZÄApprO
... so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt ...
§ 60 ZÄApprO
... 18, 19 Abs. 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, §§ 25, 26 Abs. 2 und 5, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 61 Abs. 3 und 5 vorgesehenen Ausnahmen ...