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§ 40 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 40



(1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Abschnitte:

I.
Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie,
II.
Pharmakologie,
III.
Hygiene, medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge,
IV.
Innere Medizin,
V.
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
VI.
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
VII.
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
VIII. Chirurgie,
IX.
Zahnerhaltungskunde,
X.
Zahnersatzkunde,
XI.
Kieferorthopädie.

(2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit dazu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit dem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und physiologischen Chemie die in der zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat. Die Prüfer haben ferner bei jeder sich bietenden Gelegenheit festzustellen, ob der Kandidat über die Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Berufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen usw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu nehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prüfungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Beziehungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheitsfürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufskrankheiten sowie der Strahlenkunde zu berücksichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die medizinischen Fachausdrücke hat.



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