Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2020 aufgehoben
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§ 43 - Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄApprO k.a.Abk.)

V. v. 26.01.1955 BGBl. I S. 37; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-2 Zahnärzte und Dentisten
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§ 43



Die Prüfung in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge (III) wird von einem Prüfer an einem Tag abgehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Hygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in der Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen erworben hat.



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