§ 44
In der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von einem Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat an einem für sein Gebiet in Frage kommenden Kranken und weiter in einer mündlichen Prüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin besitzt.
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zur Abweichung von den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVZApprOAbwV)
Artikel 2 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (EpiZÄPrOAbwV)
Artikel 1 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
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