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Änderung § 59 Approbationsordnung für Zahnärzte vom 01.04.2012

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§ 59 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 59 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 59


(1) 1 Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. 2 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,

2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers,

(Text neue Fassung)

3. ein Identitätsnachweis,

4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,

5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

7. das Zeugnis über die zahnärztliche Prüfung.

vorherige Änderung

(2) 1 Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2, Absatz 2a oder Abs. 3 oder nach § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorzulegen. 2 Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 3 In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, sein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden. 4 Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. 5 Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, Befähigungsnachweise vorlegen, die nach dem Gesetz über die nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 7 gleichgestellt sind, können weitere Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, nur verlangt werden, soweit das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern.

(3) 1 Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, können an Stelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorlegen. 2 Hat der Antragsteller den zahnärztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. 3 Hat die für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4 Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5 Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(4) 1 Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, können an Stelle der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorlegen. 2 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) 1 Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. 2 Soweit es um die Anerkennung eines Diploms nach § 2 Absatz 2a oder § 20a Absatz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung. 3 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.



(2) 1 Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2 Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) 1 Über den Antrag nach § 2 Absatz 1 des Zahnheilkundegesetzes ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 2 Absatz 6 des Zahnheilkundegesetzes vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. 2 Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 3 Die zuständige Behörde bestätigt den Antragstellern nach § 2 Absatz 2 und 3 des Zahnheilkundegesetzes binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.

(6) Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung ausgestellt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2020)