Die nach §
1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach §
1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§
2 und
3 der
Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.