§ 2 - Festbetragsgruppen-Neubestimmungsverordnung (FGNV)

V. v. 21.01.2003 BGBl. I S. 93
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 860-5-20-1 Sozialgesetzbuch

§ 2



Die nach § 1 Satz 2 festgesetzten Festbeträge sowie die nach § 1 Satz 3 errechneten Festbeträge sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen. Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.



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