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Änderung D. ZustAO Vers vom 15.08.2006

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D. ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2006 geltenden Fassung
D. ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch I. A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
 
(Textabschnitt unverändert)

D. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen


I. Widersprüche

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

(Text neue Fassung)

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.


II. Klagen

vorherige Änderung

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.