Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der ZustAO Vers am 15.08.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2006 durch I. der ZustAOVersÄndAnO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZustAO Vers.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZustAO Vers a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2006 geltenden Fassung
ZustAO Vers n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2006 geltenden Fassung
durch I. A v 15.08.2006 BGBl. I 2079
(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel


Im Namen und im Einvernehmen mit

- dem Chef des Bundespräsidialamtes,

- dem Direktor beim Deutschen Bundestag,

- dem Direktor des Bundesrates,

- dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts,

- dem Chef des Bundeskanzleramtes,

- dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs,

- dem Auswärtigen Amt,

- dem Bundesministerium des Innern,

- dem Bundesministerium der Justiz,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,

- dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

- dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

- dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,

(Text neue Fassung)

- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

- dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

- dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

- dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

- dem Bundesministerium für Gesundheit,


- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,

- dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

- dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

- dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung,

vorherige Änderung nächste Änderung

- der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,



- dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

- dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom,

- dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation,

- dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

- dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes

- dem Sprecher des Vorstands der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

ordne ich zur Durchführung

A.

der Pensionsfestsetzung und des Vollzugs von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung,

B.

des Versorgungsausgleichs,

C.

der Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn,

D.

der Entscheidung über Widersprüche und der Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen

Folgendes an:



 (keine frühere Fassung vorhanden)

A. Pensionsfestsetzung und Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung


I. Sachliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht, wird im in der Anlage näher bezeichneten Umfang auf die Oberfinanzdirektionen übertragen. Entsprechendes gilt für den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und die Parlamentarischen Staatssekretäre.

Zu den übertragenen Aufgaben gehören:

1. erste Festsetzung der Ruhegehälter, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 36 Bundesbeamtengesetz, Witwen- und Waisengelder, Unterhaltsbeiträge sowie der Unterschieds- und Ausgleichsbeträge nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz,

2. Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z.B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit usw.),

3. weitere Festsetzung der Ruhegehälter, auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz, Witwen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und Ruhensvorschriften,

4. Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 Beamtenversorgungsgesetz bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres,

5. Errechnung sowie die Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers,

6. Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat,

7. die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz zu verlangen,

8. Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen der Ruhestandsbeamten zur Nachprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz sowie in den Fällen des § 14a Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz,

9. Versorgung von Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, bei Polizeidienstunfähigkeit und Dienstunfall nach § 19 Bundespolizeibeamtengesetz bzw. § 20 Bundespolizeibeamtengesetz in der bis zum 30. Juli 1976 geltenden Fassung, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Bundespolizeibeamtengesetz in der ab dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Festsetzung oder Änderung von Unterstützungen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Nummer 5 Abs. 1 Abschnitt I Buchstabe c der Unterstützungsgrundsätze,

11.
Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger.



10. Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Örtlich zuständig ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der in der Anlage bezeichneten Oberfinanzdirektion. Soweit diese dort nicht näher bezeichnet ist, gilt Folgendes:

Örtlich zuständig ist die
Oberfinanzdirektion, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet.



1. Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion, in dessen Bereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtigten befindet.

Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenversorgung berechtigt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Empfänger nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person. Ist keine witwengeldberechtigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist die Oberfinanzdirektion Köln zuständig; sie trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Köln auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.



2. Für Versorgungsempfänger, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig; es trifft auch die Entscheidung nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterbliebenenbezügen (Witwen, Waisen, geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie) sowohl im Ausland als auch im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, erstreckt sich die Zuständigkeit des Service-Centers der Oberfinanzdirektion Köln auch auf die Empfänger, die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes haben.


III. Bei obersten Dienstbehörden und dem Bundesministerium des Innern verbleibende Zuständigkeiten

1. Hinsichtlich der Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bundeskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:

- Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,

- Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den §§ 10 bis 12 Beamtenversorgungsgesetz,

- Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz,

- Geltendmachung von gemäß § 87a Bundesbeamtengesetz auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen Ansprüchen aus Unfällen der Versorgungsempfänger.

2. Die Oberfinanzdirektionen sind nicht befugt Entscheidungen zu treffen,

- die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben,

- die nach dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Dienstbehörden getroffen werden können,

- über eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach § 31 Abs. 5 Beamtenversorgungsgesetz,

- über ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 Beamtenversorgungsgesetz,

- über eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,

- über Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a Beamtenversorgungsgesetz,

- über den Entzug der Versorgung bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht nach § 62 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz,

- über die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 4 Beamtenversorgungsgesetz.

3. Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium vorbehalten:

- versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (§ 49 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz),

- Entscheidungen, die nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium zu treffen sind und Entscheidungen über Abweichungen von den Verwaltungsvorschriften,

- die Bestimmung der obersten Dienstbehörden in den Fällen der Tz. 49.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (GMBl. Nr. 35/1980).

4. In den Fällen, in denen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz von der Rückforderung von Versorgungsbezügen aus Billigkeitsgründen abgesehen werden kann, gilt die Zustimmung der obersten Dienstbehörde als erteilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Oberfinanzdirektionen obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde der für den Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers zuständigen Oberfinanzdirektion den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen.



5. Soweit die Versorgung erstmals von der obersten Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Versorgungsfestsetzung den Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen obliegt, übersendet die oberste Dienstbehörde dem Service-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zusammen mit den Personalakten, mindestens mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen Personalunterlagen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

B. Versorgungsausgleich


I. Sachliche Zuständigkeit

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Umfang zuständig für die

1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) über

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt,

- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages gemäß § 58 Beamtenversorgungsgesetz für

- Beamte, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- Ruhestandsbeamte, deren weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt.

3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), auf Grund der Begründung von Rentenanwartschaften zu Lasten von

- Beamten, deren erste Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oder den obersten Dienstbehörden obliegt,

- früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstorbenen Beamten oder verstorbenen früheren Beamten, deren erste oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand getreten wären oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind,

- Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste oder die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den Oberfinanzdirektionen obliegt oder oblegen hat oder wenn die Oberfinanzdirektionen für deren Hinterbliebene zuständig sind.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

Örtlich zuständig ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der in der Anlage bezeichneten Oberfinanzdirektion. Soweit diese dort nicht näher bezeichnet ist, gilt Folgendes:

1. Für Beamte und frühere Beamte ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Beamte



Örtlich zuständig ist das Service-Center der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion. Dabei gilt Folgendes:

1. Für Beamte und frühere Beamte ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Beamte

- seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder

- zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Köln zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von der nunmehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.



2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder lag.

3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden sind, ist zuständig das Service-Center, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwengeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.

Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter Absatz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Personenkreises im Ausland, ist das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zuständig.

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem Service-Center der nunmehr zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen.


III. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit

Soweit die Oberfinanzdirektionen nach dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind, nehmen sie die Befugnisse des Trägers der Versorgungslast (§ 53b Abs. 2 Satz 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wahr.


IV. Bei obersten Dienstbehörden verbleibende Zuständigkeiten

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.



Für die aktiven Beamten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie verbleibt die Zuständigkeit zu Abschnitt I Nr. 3 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

C. Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn


I. Sachliche Zuständigkeit

Die Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der Anlage ergebenden Rahmen zuständig für die

1. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in der Anlage genannten Dienstbereichen des Bundes ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen wurde.

2. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in einen in der Anlage genannten Dienstbereich des Bundes übernommen wurde.

3. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107c Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde oder wird und die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge einer Oberfinanzdirektion nach Maßgabe des Buchstabens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.

4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen Kosten für Versorgungsbezüge und Unfallfürsorgekosten von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die während der Abordnung zu einer deutschen Auslandsvertretung auf Grund eines verwendungsbedingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden.


II. Örtliche Zuständigkeit

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Köln zentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanzdirektion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, die nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von der für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung) bearbeitet.



1. Übernimmt der Bund ehemalige Beamte oder Richter anderer Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt.

2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz das Service-Center der Oberfinanzdirektion Köln zentral zuständig, wenn den Erstattungsanforderungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn eine Oberfinanzdirektion zuständig wäre, der nach Buchstabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

3. Liegen den Erstattungsanforderungen im Rahmen des § 107c Beamtenversorgungsgesetz Versorgungsansprüche anderer Dienstherrn im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung dieser Anforderungen das Service-Center derjenigen Oberfinanzdirektion zuständig, die nach dieser Zuständigkeitsanordnung für die Pensionsregelung des betreffenden Ruhestandsbeamten, des Richters im Ruhestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.

4. Die Erstattung der Kosten für die auf Grund der Verwendung bei einer deutschen Auslandsvertretung bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Länder werden von der für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zuständigen Oberfinanzdirektion (Service-Center) bearbeitet.


III. Unterrichtungsvorbehalt

Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angeforderte Erstattungsbetrag von dem von der örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte des Bundes bzw. der Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c Beamtenversorgungsgesetz).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

D. Entscheidung über Widersprüche und Vertretung bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen


I. Widersprüche

vorherige Änderung

Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.



Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Service-Centern der in der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.


II. Klagen

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den unter Buchstaben A bis C dieser Anordnung genannten Bereichen den Oberfinanzdirektionen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.