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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.07.2007 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung (SolidarfAbfAuflG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 20.10.2005 BGBl. I S. 3010; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1462
Geltung ab 27.10.2005; FNA: 2129-15-8/1 Umweltschutz
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§ 2



Verbleibt bei der Anstalt bei Beendigung der Abwicklung ein Vermögensüberschuss, so geht dieser Überschuss auf den Bund über. Das Gleiche gilt ab dem Zeitpunkt der Auflösung für Verbindlichkeiten, die nach Auflösung erfüllt werden müssen.