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Änderung § 1 5. WaffV vom 08.11.2006

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§ 1 5. WaffV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 1 5. WaffV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 227 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Abs. 1 und 8, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 5, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden:

(Text neue Fassung)

§ 28 Absatz 1 und 8, § 29 Absatz 1, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden:

1. Die dem

vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesministerium des Innern,

Bundesministerium der Justiz,



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

Bundesministerium der Finanzen,

vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,

Bundesministerium der Verteidigung,



Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

Bundesministerium der Verteidigung

nachgeordneten Dienststellen;

2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf den Bundesnachrichtendienst;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf



3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

vorherige Änderung

4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen auf

die Dienststellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,



4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf

die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffssicherheitsaufgaben wahrnimmt,

die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.