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Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)

V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
Geltung ab 15.08.1976; FNA: 7133-3-2-6 Waffen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

§ 28 Absatz 1 und 8, § 29 Absatz 1, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden:

1.
Die dem

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

Bundesministerium der Finanzen,

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

Bundesministerium der Verteidigung

nachgeordneten Dienststellen;

2.
im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf den Bundesnachrichtendienst;

3.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf

das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

4.
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf

die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffssicherheitsaufgaben wahrnimmt,

die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.


Text in der Fassung des Artikels 227 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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§ 2



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebung von Vorschriften)



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