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§ 13 - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 13 Auskunftsanspruch der anspruchsberechtigten Stellen



(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf deren Verlangen den Namen und die zustellfähige Anschrift eines an Post-, Telekommunikations- oder Telemediendiensten Beteiligten mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versichern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b benötigen und nicht anderweitig beschaffen können.

(2) 1Der Anspruch besteht nur, soweit die Auskunft ausschließlich anhand der bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Bestandsdaten erteilt werden kann. 2Die Auskunft darf nicht deshalb verweigert werden, weil der Beteiligte, dessen Angaben mitgeteilt werden sollen, in die Übermittlung nicht einwilligt.

(3) 1Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. 2Der Auskunftsberechtigte kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind, Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2b hat.



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Frühere Fassungen von § 13 UKlaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
aktuell vorher 24.02.2016Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 233
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 31.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 UKlaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 UKlaG Zuständigkeit und Verfahren (vom 13.10.2023)
...  (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand ...
§ 13a UKlaG Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener (vom 13.10.2023)
... Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b *) sein ...
 
Zitat in folgenden Normen

De-Mail-Gesetz
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 16 DeMailG Auskunftsanspruch (vom 26.11.2019)
... Auskunftserteilung. Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. (6) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen ...

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 8 UWG Beseitigung und Unterlassung (vom 13.10.2023)
... die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes ... (5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 12 Absatz 1, 2, 4 und 5" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert:  ... 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... die Wörter „und Zahlungsdienste" eingefügt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... a) In Satz 1 werden die Wörter „den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „die Ansprüche gemäß § ... 13 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „die Ansprüche gemäß § 13 " ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 4. Die Überschrift von ...
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... 2008 (BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des ... „§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des Anspruchs ...

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... „Abschnitt 3 Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen". 9. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... bekannt zu machen." 19. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 20. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihrer ...
Artikel 13 VRUG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... eingetragen sind,". b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes ... „(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Unterlassungsklageverordnung (UKlaV)
V. v. 03.07.2002 BGBl. I S. 2565; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Eingangsformel UKlaV
... Grund des § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) auch ...
§ 1 UKlaV Wettbewerbsverbände
... im Sinne von § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 1 ...