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§ 13a - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener



Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b *) sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nummer 21 G. v. 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 13a UKlaG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 10 Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
aktuell vorher 02.12.2020Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
vom 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
aktuell vorher 24.02.2016Artikel 3 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
vom 17.02.2016 BGBl. I S. 233
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuellvor 31.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13a UKlaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a UKlaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UKlaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

De-Mail-Gesetz
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 16 DeMailG Auskunftsanspruch (vom 26.11.2019)
... Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. (6) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen bleiben unberührt. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a " ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt.  ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 3 VerbrKredRLUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  c) Absatz 4 wird Absatz 3. d) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 13a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den ...

Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Artikel 3 VDSDG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat." 10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach § 1 oder § 2" durch die ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 4e" durch die Angabe „§§ 1 bis 2b" ersetzt. 21. In § 13a werden die Wörter „§§ 1 bis 2e oder nach § 4e" durch die Angabe ...