§ 13a Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß
§ 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den
§§ 1 bis 2b *) sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nummer 21 G. v. 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Zitat in folgenden NormenDe-Mail-Gesetz
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 666; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 16 DeMailG Auskunftsanspruch (vom 26.11.2019) ... Die Dokumentation ist drei Jahre aufzubewahren. (6) Die §§ 13 und 13a des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen bleiben unberührt. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Regelungen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 2 WettbRÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes ... durch die Wörter „§ 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a " ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 7. In § 13a wird die Angabe „§ 4a" durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 233
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
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