Änderung § 5 UKlaG vom 09.10.2013

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des UKlaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 5 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften


(Text alte Fassung)

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed