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Änderung § 12a UKlaG vom 24.02.2016
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§ 12a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung | § 12a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Text alte Fassung) § 12a (neu) | (Text neue Fassung)§ 12a Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2 |
1 Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. |
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