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Änderung § 17 UKlaG vom 24.02.2016

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§ 17 UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.02.2016 geltenden Fassung
§ 17 UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs


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(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.

(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.