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Änderung § 4b UKlaG vom 02.12.2020

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§ 4b UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung
§ 4b UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4b Berichtspflichten und Mitteilungspflichten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 Absatz 1 eingetragen sind, sind verpflichtet, bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres dem Bundesamt für Justiz für das vorangegangene Kalenderjahr zu berichten über

1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen, gestellten Anträge auf einstweilige Verfügungen und erhobene Klagen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der diesen Durchsetzungsmaßnahmen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,

2. die Anzahl der auf Grund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen unter Angabe der Höhe der darin vereinbarten Vertragsstrafe,

3. die Höhe der entstandenen Ansprüche auf

a) Aufwendungsersatz für Abmahnungen,

b) Erstattung der Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung und

c) verwirkte Vertragsstrafen sowie

4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.

2 Satz 1 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf qualifizierte Einrichtungen, für die die Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Einrichtungen und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.

(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass eine qualifizierte Einrichtung, die in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)