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Änderung § 5 UKlaG vom 02.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 2 WettbRÄndG am 2. Dezember 2020 und Änderungshistorie des UKlaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2020 geltenden Fassung | § 5 UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Anwendung der Zivilprozessordnung und anderer Vorschriften | |
(Text alte Fassung) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. | (Text neue Fassung) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. |
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