Änderung § 3a UKlaG vom 13.10.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a UKlaG, alle Änderungen durch Artikel 10 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des UKlaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 3a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2a


(Text neue Fassung)

§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b


vorherige Änderung

1 Der in § 2a bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.



1 Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. 2 Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed