Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5a UKlaG vom 13.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des UKlaG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung
§ 5a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland


vorherige Änderung

 


(1) 1 Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. 2 Zu dem Verfahren sind dort während dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen:

1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Unternehmers, gegen den sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder die Klage richtet,

2. die behauptete Zuwiderhandlung des Unternehmers, zu deren Verhinderung oder Beendigung die einstweilige Verfügung beantragt oder die Klage eingereicht wurde,

3. das Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder der Klage beim Gericht,

4. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner oder das Datum der Klageerhebung,

5. das Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,

6. der Hinweis, dass die einstweilige Verfügung oder die Klage im Verbandsklageregister bekannt gemacht ist und

7. das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Verfahrensbeendigung.

(2) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss oder unanfechtbares Urteil beendet, so ist der Beschluss oder das Urteil mindestens sechs Monate auf der Internetseite der anspruchsberechtigten Stelle zu veröffentlichen.

(3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des Rechtsstreits.