§ 1a UKlaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2014 geltenden Fassung | § 1a UKlaG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218 |
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(Text alte Fassung) § 1a (neu) | (Text neue Fassung)§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug |
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. |