Änderung § 1a UKlaG vom 29.07.2014

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§ 1a UKlaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2014 geltenden Fassung
§ 1a UKlaG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1218
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug


vorherige Änderung

 


Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 



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