Für Klagen nach §
2 gelten §
15 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
1Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach §
2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach §
2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.