§ 15 - Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)

neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-37 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Abschnitt 6 Anwendungsbereich
§ 15 Ausnahme für das Arbeitsrecht

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§ 15 Ausnahme für das Arbeitsrecht



Dieses Gesetz findet auf das Arbeitsrecht keine Anwendung.



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