§ 2 - Rückkehrhilfegesetz (RückHG)

Artikel 1 G. v. 28.11.1983 BGBl. I S. 1377; zuletzt geändert durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 01.12.1983; FNA: 89-9 Koordinierende Vorschriften
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§ 2 Höhe der Rückkehrhilfe



(1) 1Die Rückkehrhilfe beträgt 10.500 DM. 2Der Betrag erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufhält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 eingereist ist, um 1.500 DM. 3Dieser Zuschlag wird für ein Kind nur einmal gewährt.

(2) 1Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Januar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich der Betrag von 10.500 DM für jeden weiteren angefangenen Monat im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1.500 DM, im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b um 750 DM. 2Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt.



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