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§ 7 - Rückkehrhilfegesetz (RückHG)

Artikel 1 G. v. 28.11.1983 BGBl. I S. 1377; zuletzt geändert durch Artikel 268 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 01.12.1983; FNA: 89-9 Koordinierende Vorschriften
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§ 7 Beratung



(1) Rückkehrwillige Ausländer sind auf Verlangen über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließlich der Gründung einer selbständigen Existenz in den Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.

(2) Die Beratung wird durch die Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt.

(3) Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten für Schulung und Information der Berater sowie Kosten der Koordinierung trägt der Bund.





 

Frühere Fassungen von § 7 RückHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 268 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 RückHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RückHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RückHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 268 9. ZustAnpV Rückkehrhilfegesetz
...  In den §§ 3 und 7 Abs. 2 des Rückkehrhilfegesetzes vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377), das zuletzt durch ...