§ 2 RückHG Höhe der Rückkehrhilfe ... erst nach dem 1. Januar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich der Betrag von ... so vermindert sich der Betrag von 10.500 DM für jeden weiteren angefangenen Monat im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1.500 DM, im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b um 750 DM. Nach Ablauf von ... weiteren angefangenen Monat im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1.500 DM, im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b um 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr ...