§ 1 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 1 Einleitung des Verteilungsverfahrens


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) oder im Sinne des Artikels V Abs. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1152) kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden.

(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.

(3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können beantragen:

1.
der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,

2.
der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Seeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der Ausrüster oder der Berger haftet,

3.
ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließlich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungsmaßnahmen durchgeführt werden, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet,

sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;

3a.
ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätiger Lotse, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 615 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;

4.
der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I Nr. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann.

Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicherheitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Haftungsübereinkommens von 1992 gestellt werden.

(4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für

1.
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Personenschäden) und sonstige Ansprüche im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Sachschäden)

-
Anspruchsklasse A -,

2.
Ansprüche von Reisenden im Sinne des Artikels 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens

-
Anspruchsklasse B -,

3.
Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs

-
Anspruchsklasse C -,

4.
Ansprüche nach dem Haftungsübereinkommen von 1992

-
Anspruchsklasse D -.

Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, entstanden, so findet jeweils ein gesondertes Verteilungsverfahren für diese Ansprüche statt.

(5) Für ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

1.
Sind aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden, für welche die Haftung beschränkt werden kann, nicht enstanden oder können solche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden oder übersteigt die Summe der Ansprüche wegen Personenschäden voraussichtlich nicht den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag, so findet das Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden statt, sofern die Summe dieser Ansprüche den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.

2.
Können aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden, für welche die Haftung beschränkt werden kann, zwar gegen andere Schuldner, die demselben Personenkreis angehören, jedoch nicht gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, so findet das Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden statt, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens beantragt und die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831 m.W.v. 25. April 2013

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Frühere Fassungen von § 1 SVertO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 9 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SVertO Zuständigkeit
... Gesetzes eingetragen ist, oder 2. Ansprüche gegen die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 3a bezeichneten Personen, so ist das Amtsgericht ...
§ 4 SVertO Antrag
... soll; 2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, ... des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet ... soll; 3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Angabe, ... im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen ... (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen. (4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen ...
§ 6 SVertO Einzahlung der Haftungssumme (vom 30.11.2007)
... die festgesetzte Haftungssumme oder für einen Teil derselben geleistet wird. Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1 ...
§ 7 SVertO Eröffnung des Verfahrens
...  2. die Feststellung, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die ... im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Feststellung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller ... 3. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Feststellung, ... Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche ...
§ 8 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 25.04.2013)
... des Handelsgesetzbuchs unterliegen und 3. zu der Anspruchsklasse, im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, für die das Verfahren ...
§ 10 SVertO Öffentliche Aufforderung
... das Verfahren gegen sich gelten lassen müssen. (3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ...
§ 16 SVertO Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
... Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ...
§ 20 SVertO Erlöschen von Sicherungsrechten
... seinen Sitz hat. (5) Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gelten die Absätze 1 bis 4 nur, ...
§ 22 SVertO Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht angemeldeten Ansprüchen
... des allgemeinen Prüfungstermins ein. Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gilt Satz 1 nur, soweit das ...
§ 30 SVertO
... Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ... jeder Schuldner eines solchen Anspruchs, der demselben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 angehört, wegen der Personenschäden die Festsetzung des Mehrbetrags der ...
§ 34 SVertO Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften
... anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. ...
§ 36 SVertO Anspruchsklassen
... Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu bildenden ... für Ansprüche der Anspruchsklasse A und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. In allen Fällen ... voraussichtlich übersteigen. 2. Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche wegen Personenschäden geltend gemacht werden ...
§ 38 SVertO Antrag
... im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung ... (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 ...
§ 40 SVertO Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
... im Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird, im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren nur mit ...
§ 41 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 01.07.2019)
... des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und 2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im ... Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen wegen Sachschäden ...
§ 42 SVertO Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden
... öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen ...
§ 44 SVertO Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
... für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die ...
§ 48 SVertO Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
... für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 3 HNSGEG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... I S. 1578; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 9 SeeHaRefG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil zwischen den Nummern ...


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