§ 4 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4 Antrag


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens muß enthalten:

1.
die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;

2.
die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll;

3.
die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll;

4.
Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;

5.
Angaben über Namen, Flagge und Registerort des Schiffes;

6.
die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls die Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B beschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf;

7.
die Angabe des Betrags und des Grundes der dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll.

(2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Eintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.

(3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.

(4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.

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Zitierungen von § 4 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 SVertO Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften
... Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 ...


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