§ 10 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 10 Öffentliche Aufforderung


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche (allgemeiner Prüfungstermin). Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die öffentliche Aufforderung enthält:

1.
die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem in dem Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist bei dem Gericht anzumelden, auch soweit sie dem Gericht bereits auf andere Weise als durch Anmeldung des Gläubigers bekannt sind;

2.
den Hinweis, daß

a)
Ansprüche, für welche die Haftung des Antragstellers durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, sowie

b)
Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer dem Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist,

nur nach Maßgabe der Vorschriften der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung verfolgt werden können und daß die Gläubiger nicht angemeldeter Ansprüche nach diesen Vorschriften an der Verteilung der Haftungssumme nicht teilnehmen;

3.
die Aufforderung an alle Schuldner, die außer dem Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, wenn sie von dem Fortgang des Verfahrens unterrichtet werden wollen;

4.
den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen, das Verfahren gegen sich gelten lassen müssen.

(3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so enthält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforderung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners beschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet worden wäre.

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Zitierungen von § 10 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SVertO Rechtsmittel
... werden; die Gläubiger angemeldeter Ansprüche sowie die Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, sind zu hören. (2) Nach der Eröffnung des ... alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, gegen den Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme ... Verfahren über die Erinnerung eines Gläubigers sind alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, zu hören. (4) Gegen den Beschluß über die ... alle Gläubiger angemeldeter Ansprüche und alle Schuldner, die sich nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 gemeldet haben, Erinnerung einlegen. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Eine ...
§ 42 SVertO Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden
... für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten ...


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