(1) 1Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. 2Ist vor Eröffnung des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht entgegen.
(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift derselben sollen beigefügt werden.
(3)
1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist.
2Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind kenntlich zu machen.
3Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden.
4Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
5Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des
§ 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht.
(4) 1Die Anmeldung kann zurückgenommen werden, solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind. 2Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208