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§ 16 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 16 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden



(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme ab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines aus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens angemeldet werden, für die die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt. Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.

(2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung des Mehrbetrags.

(3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungssumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den die Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist, beschließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird.



 

Zitierungen von § 16 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 SVertO Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
...  16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 19b RPflG Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
... über die Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden ( §§ 16 , 30 und 44 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 4. die Entscheidung ...