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§ 27 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 27 Verfahren in besonderen Fällen



Soweit ein Anspruch, für den nach § 19 Abs. 4 zunächst nur das Recht des Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag festgestellt worden ist, auch der Höhe nach feststellbar wird, kann der Gläubiger einen besonderen Prüfungstermin zur Erörterung dieses Anspruchs beantragen. Soweit feststeht, daß der Anspruch den festgestellten Höchstbetrag nicht erreichen wird, kann jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und Schuldner sowie der Sachwalter auf Feststellung klagen, daß der Anspruch insoweit bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen ist.