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§ 30 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 30



(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so kann, falls aus demselben Ereignis auch Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, für welche die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt, jeder Schuldner eines solchen Anspruchs, der demselben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 angehört, wegen der Personenschäden die Festsetzung des Mehrbetrags der Haftungssumme beantragen.

(2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungssumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme wird das Verfahren nur unter Beschränkung auf Ansprüche wegen Sachschäden durchgeführt, wenn die Haftungssumme nur insoweit eingezahlt worden ist.

(4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt, nachdem das Verfahren mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden bereits eröffnet worden ist, so beschließt das Gericht, daß das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird. Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.

(5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehrbetrags der Haftungssumme gilt derjenige, der die Erweiterung des Verfahrens nach Absatz 1 beantragt, als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes.

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Zitierungen von § 30 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 SVertO Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
... 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des ... bestimmte Haftungshöchstbetrag. Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 19b RPflG Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
... die Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden (§§ 16, 30 und 44 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung); 4. die Entscheidung über ...