(1) Der Antragsteller trägt folgende Kosten:
- 1.
- die Vergütung und die Auslagen des Sachwalters;
- 2.
- die von dem Sachwalter aufgewandten Kosten der Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten.
(2) Der Haftungssumme fallen folgende Kosten zur Last:
- 1.
- die Kosten von Rechtsstreitigkeiten über im Verteilungsverfahren angemeldete Ansprüche und über das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren, welche aus der Prozeßführung des Sachwalters entstehen;
- 2.
- die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, welche nach § 19 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 183 Abs. 3 der Insolvenzordnung der Haftungssumme zur Last fallen.
§ 32 SVertO Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten ... Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an. (2) Das Gericht soll die ... von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen. (3) Kosten, die der Antragsteller ... tragenden Kosten abhängig machen. (3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die ...