Ist bei dem Beginn der Verteilung ungewiß, ob im Verlauf des Verfahrens noch Kosten entstehen werden, welche der Haftungssumme nach §
31 Abs. 2 oder nach §
32 Abs. 3 zur Last fallen, so soll das Gericht bei der Verteilung einen angemessenen Anteil für diese Kosten zurückbehalten. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Gericht kann sie jedoch wegen veränderter Umstände abändern.
§ 29 SVertO Aufhebung des Verfahrens. Nachtragsverteilung ... verteilt ist oder wenn nur noch Anteile nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3, § 33 zurückzubehalten sind. Auf Verlangen hat das Gericht jedem, der ein berechtigtes Interesse ... sich, daß ein solcher Anspruch oder eine Zurückbehaltung wegen der Kosten nach § 33 nicht mehr zu berücksichtigen ist, so findet eine Nachtragsverteilung ...