1Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens können beantragen:
- 1.
- der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,
- 2.
- der Schiffseigner, der Eigentümer oder der Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, der Mieter oder Charterer, dem ein Binnenschiff zu dessen Verwendung überlassen wird und der von diesem aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner, der Eigentümer, der Mieter oder Charterer, der Ausrüster oder der Berger haftet,
- 3.
- ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet,
sofern diese Person ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den
§§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet werden kann.
2Der Antrag kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 36 SVertO Anspruchsklassen ... Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein ... ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ...
§ 38 SVertO Antrag ... soll; 2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die ...
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196