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§ 51 - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 51 Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsübereinkommen von 1992



(1) Ist der Eigentümer eines Schiffes berechtigt, seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Ölverschmutzungsschäden nach den Vorschriften des Haftungsübereinkommens von 1992 zu beschränken, und hat er nach diesen Vorschriften für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Haftungsübereinkommens von 1992 errichtet, so gilt für Zwangsvollstreckungen wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schiffseigentümers § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen den Schiffseigentümer gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds maßgebende Recht der Errichtung des Fonds diese Rechtsfolgen beilegt.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Gläubiger Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs verwendet werden kann.



 

Zitierungen von § 51 SVertO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SVertO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVertO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 3 HNSGEG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... 611 Absatz 3 Satz 1 oder nach § 611 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 2. § 51 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...