Dritter Abschnitt - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)

neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 01.09.1987; FNA: 311-11 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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Erster Teil Seerechtliches Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt Feststellung der Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten
§ 13 Anmeldung von Ansprüchen
§ 14 Gegenstand der Anmeldung
§ 15 Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
§ 16 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
§ 17 Einstellung des Verfahrens
§ 18 Prüfungsverfahren
§ 19 Feststellung der Ansprüche
§ 20 Erlöschen von Sicherungsrechten
§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 22 Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht angemeldeten Ansprüchen

Erster Teil Seerechtliches Verteilungsverfahren

Dritter Abschnitt Feststellung der Ansprüche. Erlöschen von Sicherungsrechten

§ 13 Anmeldung von Ansprüchen


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. 2Ist vor Eröffnung des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht entgegen.

(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift derselben sollen beigefügt werden.

(3) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. 2Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind kenntlich zu machen. 3Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. 4Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 5Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht.

(4) 1Die Anmeldung kann zurückgenommen werden, solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind. 2Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.


Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 14 Gegenstand der Anmeldung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Euro geltend zu machen, der ihnen am Tag der Eröffnung des Verteilungsverfahrens zukommt. Ansprüche, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist oder nicht in Euro feststeht, sind nach ihrem Schätzungswert in Euro geltend zu machen.

(2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur insoweit geltend gemacht werden, als sie bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufen sind.

(3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme an dem Verfahren erwachsen, können im Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

(4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.

(5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ein Schätzungswert wegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls noch nicht ermittelt werden kann, ist der Anspruch ohne Angabe eines Betrags anzumelden. Bei der Anmeldung ist jedoch der Höchstbetrag anzugeben, mit dem der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht wird. Der Höchstbetrag darf den Wert nicht übersteigen, der dem Anspruch nach den Umständen voraussichtlich zukommen wird.

(6) Haften für einen Anspruch mehrere Personen als Gesamtschuldner, deren Haftung nicht durch dasselbe Verteilungsverfahren beschränkt werden kann, und ist die Haftung einer oder mehrerer von ihnen durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verteilungsverfahren den Betrag in voller Höhe geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831 m.W.v. 25. April 2013

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§ 15 Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können, kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt hat. Hatte der Gläubiger den Anspruch bereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt der Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.

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§ 16 Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so ändert das Gericht die Festsetzung der Haftungssumme ab, wenn gegen den Antragsteller Ansprüche wegen eines aus demselben Ereignis entstandenen Personenschadens angemeldet werden, für die die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt. Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.

(2) Das Gericht bestimmt eine Frist für die Einzahlung des Mehrbetrags.

(3) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungssumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(4) Sobald der Betrag eingezahlt worden ist, um den die Haftungssumme nach Absatz 1 erhöht worden ist, beschließt das Gericht, daß das Verteilungsverfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird.

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§ 17 Einstellung des Verfahrens


§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungsverfahren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröffnung des Verfahrens

1.
die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höheren Betrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch nicht innerhalb der bestimmten Frist eingezahlt wird,

2.
im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der bestimmten Frist ergänzt oder geleistet wird oder

3.
der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen wird.

(2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfolgt die Einstellung, nachdem in dem Verfahren bereits Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind, so ist in der Bekanntmachung auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche nach § 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.

(3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und § 20 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden nach Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, die eingezahlte Haftungssumme an den Einzahler zurückgezahlt und geleistete Sicherheiten freigegeben. Mit der Freigabe erlöschen die nach § 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der Staatskasse.

(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung des Verfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren teilnimmt, insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist, wenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht, daß der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme einzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. Auf Grund einer solchen Anordnung kann nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt oder geleistet worden ist.

(5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf Freigabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller oder einem anderen an dem Verfahren teilnehmenden Schuldner nach Absatz 3 zusteht, in der Zeit bis zum Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, von mehreren Gläubigern gepfändet, so sind die Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Ansprüche zu befriedigen.

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§ 18 Prüfungsverfahren


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die angemeldeten Ansprüche werden hinsichtlich ihres Betrags und hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren in einem allgemeinen Prüfungstermin einzeln erörtert. In diesem Termin hat sich der Schuldner zu den Ansprüchen zu erklären. § 177 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

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§ 19 Feststellung der Ansprüche


§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren gelten als festgestellt, soweit im Prüfungstermin ein Widerspruch weder von dem Gläubiger eines angemeldeten Anspruchs noch von dem Schuldner eines solchen Anspruchs noch von dem Sachwalter erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.

(2) Das Gericht hat nach der Erörterung eines jeden Anspruchs das Ergebnis in die Tabelle einzutragen. Die Eintragung gilt für das Verfahren hinsichtlich des Betrags der festgestellten Ansprüche und, wenn das Verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A eröffnet worden ist, hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sachwalter.

(3) Den Gläubigern streitig gebliebener Ansprüche bleibt es überlassen, die Feststellung derselben gegen den Bestreitenden zu betreiben. Die Vorschriften des § 179 Abs. 2, 3, der §§ 180 bis 183 und des § 185 der Insolvenzordnung gelten sinngemäß.

(4) Für Ansprüche, die nach § 14 Abs. 5 ohne Angabe eines Betrags angemeldet worden sind und für die auch bei der Verhandlung im Prüfungstermin ein Schätzungswert noch nicht ermittelt werden kann, gelten diese Vorschriften mit der Maßgabe, daß zunächst nur das Recht der Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren bis zu dem bei der Anmeldung angegebenen Höchstbetrag für den Fall festgestellt wird, daß ein Anspruch bis zu dieser Höhe später feststellbar wird.

(5) In dem Verfahren über einen nicht vom Schuldner erhobenen Widerspruch gegen einen Anspruch, für welchen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurteil oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, braucht der Widersprechende den Titel nicht gegen sich gelten zu lassen,

1.
wenn der Schuldner mit dem Gläubiger oder mit dessen Rechtsvorgänger arglistig zusammengewirkt hat, um dem Gläubiger im Verteilungsverfahren einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder

2.
wenn der Schuldner den Rechtsstreit nachlässig geführt hat.

Die Verfolgung des Widerspruchs bleibt auch dann dem Widersprechenden überlassen, wenn er den Titel nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen braucht.

(6) Ist die Feststellung eines Anspruchs durch die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits zu verfolgen, so kann der Widersprechende die Einlassung auf den Rechtsstreit verweigern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Nr. 1 oder des Absatzes 5 Nr. 2 vorliegen. Wird die Weigerung vom Prozeßgericht für begründet erklärt, so hat der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Widersprechenden im Wege einer neuen Klage zu verfolgen.

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§ 20 Erlöschen von Sicherungsrechten


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so treten hinsichtlich aller für diesen Anspruch bestehenden Schiffshypotheken, Schiffsgläubigerrechte und sonstigen Sicherungsrechte die Rechtsfolgen ein, die das Erlöschen des gesicherten Anspruchs haben würde. Ist die Sicherheit nach ihrer Bestellung an einen Dritten übertragen worden, so gilt Satz 1 nicht, soweit die Beschränkbarkeit der Haftung dem Dritten nach den Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, nicht entgegengehalten werden kann.

(2) Das Gericht hat dem Schuldner zum Nachweis der Feststellung einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter Form zu erteilen.

(3) Wird das Verteilungsverfahren später eingestellt und hat für einen Anspruch ein Sicherungsrecht bestanden, das der Gläubiger auf Grund der Regelung des Absatzes 1 oder des § 6 Abs. 3 verloren hat, so hat der Gläubiger wegen seines Anspruchs ein Pfandrecht an dem Anspruch des Einzahlers auf Rückzahlung der Haftungssumme. Soweit die Einzahlung der Haftungssumme durch Sicherheitsleistung ersetzt worden ist, haben die in Satz 1 genannten Gläubiger ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Sicherheit; diese ist auf Anordnung des Gerichts in dem erforderlichen Umfang zu verwerten, der Erlös gilt als vom Sicherungsgeber eingezahlte Haftungssumme. Mehrere Pfandrechte an demselben Anspruch haben gleichen Rang; die Pfandrechte gehen den in § 17 Abs. 5 genannten Pfändungspfandrechten im Rang vor.

(4) Das Recht nach Absatz 3 erlischt, wenn es nicht bis zum Ablauf eines Monats seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, beim Verteilungsgericht geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist befriedigt das Verteilungsgericht den Gläubiger; § 26 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. Werden mehrere Pfandrechte geltend gemacht, so gelten §§ 873 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Bestreitet der Schuldner, der Einzahler, der Sicherungsgeber oder ein Pfändungspfandgläubiger, der innerhalb der Frist des § 17 Abs. 5 gepfändet hat, das Bestehen des Pfandrechts, so hat der Gläubiger innerhalb einer von dem Verteilungsgericht zu setzenden Frist nachzuweisen, daß er Klage auf Feststellung des Pfandrechts erhoben hat; erbringt der Gläubiger diesen Nachweis nicht, so wird das geltend gemachte Pfandrecht nicht berücksichtigt. Die Klage nach Satz 4 ist bei dem Amtsgericht des Verteilungsverfahrens oder, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk das Verteilungsgericht seinen Sitz hat.

(5) Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gelten die Absätze 1 bis 4 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht oder bestanden hat.

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§ 21 Endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Werden ein Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren festgestellt, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen des Anspruchs an. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.

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§ 22 Erlöschen von Sicherungsrechten und endgültige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei nicht angemeldeten Ansprüchen


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Hat der Gläubiger einen Anspruch, für welchen die Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, nicht angemeldet, so treten hinsichtlich der für den Anspruch bestehenden Sicherungsrechte die in § 20 Abs. 1 für den Fall der Feststellung eines angemeldeten Anspruchs bestimmten Rechtsfolgen mit der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins ein. Erfaßt das Verteilungsverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 nur Ansprüche gegen den Antragsteller, so gilt Satz 1 nur, soweit das Sicherungsrecht ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.

(2) Die Zwangsvollstreckung wegen eines solchen Anspruchs ist nach der Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins endgültig einzustellen; Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben. §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden.

(3) Das Verteilungsgericht hat dem Schuldner eine Bescheinigung über die Beendigung des allgemeinen Prüfungstermins zu erteilen.



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