interne Verweise§ 41 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 01.07.2019) ... die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle 1. der Ansprüche, die ...
§ 50 SVertO Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen ... Vermögen eines Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen ... gegen einen Schuldner, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds ...
§ 51 SVertO Errichtung eines Fonds nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 ... wegen eines solchen Anspruchs in das Vermögen des Schiffseigentümers § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen den ... Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen den Schiffseigentümer gilt § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das für die Errichtung und Verteilung des Fonds ...
§ 52 SVertO Errichtung eines Fonds nach dem Straßburger Übereinkommen (vom 01.07.2019) ... Schuldners, von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen einen ... von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des Fonds ...
Zitat in folgenden NormenRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
§ 18 RVG Besondere Angelegenheiten (vom 01.08.2022) ... 20. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln ( § 8 Abs. 5 und § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung) und 21. das Verfahren zur ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung (vom 01.07.2019) ... nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsverfahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung , nach Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des ... nach Eröffnung des Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 41 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung anzuwenden. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 3 2. BinSchHaftRÄndG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung ... von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen Anspruchs gegen ... von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend, sofern das Recht, das für die Errichtung und Verteilung des ...
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