§ 4 - Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)

G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;

2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;

3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;

4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;

5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.


Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. April 2006 BGBl. I S. 855 m.W.v. 25. April 2006

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Frühere Fassungen von § 4 GrdstVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2006Artikel 14 Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.04.2006 BGBl. I S. 855

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 GrdstVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GrdstVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrdstVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1665; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 3 AusglLeistG Flächenerwerb (vom 01.01.2024)
... im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3. (11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Artikel 14 BMELVBBG Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
... vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2409), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Nr. 5 werden nach der Klammer die Wörter „zuletzt geändert durch § 59 des ...


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