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§ 5 - Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
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Zitierungen von § 5 GrdstVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GrdstVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrdstVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 GrdstVG (vom 01.09.2009)
... eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 16 ImmoVVDigG Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
... 1. die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung, 2. das in § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 genannte Zeugnis und 3. die in § 11 Absatz 2 genannte ... der Genehmigungsbehörde gegen die Verpflichtung, die in § 2 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1 , § 6 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 genannten Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen ...
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