§ 18 - Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)

G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
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§ 18



(1) Örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem das Grundstück gehört. Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

(2) Hält die Genehmigungsbehörde ihre örtliche Zuständigkeit nicht für gegeben, so hat sie die Sache unverzüglich, spätestens vor Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags, an die zuständige Genehmigungsbehörde abzugeben und den Antragsteller von der Abgabe zu benachrichtigen. Wird die Benachrichtigung nicht binnen dieser Frist zugestellt, so gilt die Genehmigung als erteilt. Die Abgabeverfügung ist für die in ihr bezeichnete Genehmigungsbehörde bindend und für die Beteiligten unanfechtbar.



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