Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des §
32 Abs. 3 des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören. Das Nähere bestimmt die Landesregierung.