Tools:
Update via:
§ 25 - Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7810-1 Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
|
§ 25
§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert
(Änderungsvorschriften)
Zitierungen von § 25 GrdstVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GrdstVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrdstVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 2 ImmoVVDigG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... elektronische Dokumente nach 1. § 213a des Baugesetzbuchs, 2. § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 26 Absatz 8 Satz 1 des Grundstückverkehrsgesetzes und 3. den ... 1 und 2 entsprechend. (2) Der in § 213a Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs, § 25 Absatz 1 des Grundstückverkehrsgesetzes und § 12 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung genannte Antrag ist als strukturierter ...
Artikel 16 ImmoVVDigG Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
... 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die §§ 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 ... wird wie folgt geändert: Die §§ 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „§ 25 Elektronisches Verfahren (1) Notare ... 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: „ § 25 Elektronisches Verfahren (1) Notare übermitteln den Antrag auf Erteilung ... Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen (1) Anträge nach § 25 Absatz 1 sind an das besondere elektronische Behördenpostfach der Genehmigungsbehörde oder ihres ... des jeweiligen Bauministeriums des Landes zu veröffentlichen. (2) Die in § 25 Absatz 1 genannten Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen sind an das besondere elektronische ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3565/a50350.htm
