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Änderung § 35 GrdstVG vom 25.04.2006

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§ 35 GrdstVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 35 GrdstVG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G v 13.04.2006 BGBl. I 855

(Textabschnitt unverändert)

§ 35


(Text alte Fassung)

Ob bei einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Rechtsgeschäft über die Veräußerung eines Grundstücks dem Siedlungsunternehmen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht und wie es ausgeübt werden kann, bestimmt sich

1. in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft auf Grund des § 32 Abs. 3 der Genehmigung bedarf, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz betreffen,

2. in den übrigen Fällen nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften.

Unterlag das Grundstück nicht dem Vorkaufsrecht nach den bisher geltenden siedlungsrechtlichen Vorschriften, so steht in den unter Nummer 1 genannten Fällen dem Siedlungsunternehmen auch nicht das dort bezeichnete Vorkaufsrecht zu.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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