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Änderung § 79 ZDG vom 09.08.2008

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§ 79 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 79 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Vorschriften für den Verteidigungsfall


(Text neue Fassung)

§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall


vorherige Änderung nächste Änderung

Im Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes findet entsprechende Anwendung.

2. § 24 Abs. 3 und § 43 Abs. 1 Nr. 1 finden keine Anwendung.



Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes gilt entsprechend.

2. § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

3. Wehrpflichtige, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt haben, können zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Anerkennungsantrag entschieden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4 und 5 aus der Zeit vor Eintritt des Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.



4. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 aus der Zeit vor Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles treten außer Kraft; nach § 14a Abs. 1 und 2, § 14b Abs. 1 und § 14c Abs. 1 bisher nicht zum Zivildienst herangezogene Dienstpflichtige können einberufen werden. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 2 und 5 finden nicht statt. Zurückstellungen nach § 11 Abs. 4 sind zulässig, wenn die Heranziehung zum Zivildienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

5. In den Fällen des § 19 Abs. 4 bedarf es der Anhörung nicht.

vorherige Änderung

6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.



6. § 15a Abs. 1 findet Anwendung, wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer, der aus Gewissensgründen gehindert ist, Zivildienst zu leisten, binnen vier Wochen nach Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles nachweist, dass er in einem Arbeitsverhältnis mit üblicher Arbeitszeit in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen tätig ist. § 15a Abs. 2 findet keine Anwendung.