Änderung § 82 ZDG vom 09.08.2008

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§ 82 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 82 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 66 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008


vorherige Änderung

 


Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

 



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