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Änderung § 81 ZDG vom 01.01.2010

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§ 81 ZDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 81 ZDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358)


(Text neue Fassung)

§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010


vorherige Änderung

(1) Zivildienstpflichtige, die sich am 30. September 2004 im Zivildienstverhältnis befinden und neun Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Den Zivildienstpflichtigen ist abweichend von Satz 1 zu gestatten, Zivildienst von der in ihrem Einberufungsbescheid festgelegten Dauer abzuleisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für nicht unter Absatz 1 fallende Zivildienstpflichtige, die nach § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fassung zu einem länger als neun Monate dauernden Zivildienst einberufen sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1a Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht

1. zur Leistung eines anderen Dienstes
im Ausland (§ 14b) oder

2. zur Ableistung eines freiwilligen Arbeitsverhältnisses (§ 15a)

verpflichtet haben oder ein Vertragsverhältnis eingegangen sind,
sind auf Antrag aus der Verpflichtung oder aus dem Arbeitsverhältnis zu entlassen, wenn sie am 30. September 2004 oder später die ab 1. Oktober 2004 vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.

(4)
Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach dem bisherigen Recht zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz 14 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet haben, endet die Verpflichtung zur Mitwirkung, wenn sie am 31. Dezember 2001 oder später die ab 1. Januar 2002 vorgesehene Mitwirkungszeit gemäß § 14 Abs. 4 erbracht haben.



(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen.

(2) Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes in der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1 Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, erhalten die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehrsoldgesetzes in der am 30. November 2010 geltenden Fassung.

(4) Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub entsprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.

(5)
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben. Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach bisherigem Recht

1.
zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,

2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 Satz 1 oder

3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz
1)

verpflichtet haben oder
die nach bisherigem Recht ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 eingegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu leisten, wenn sie nach dem 30. November 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Verpflichtungszeit erbracht haben.